Zwar hat die Vorinstanz dort ausdrücklich festgehalten, dass wenn die Ursache für ein Ereignis bereits am Bilanzstichtag bestehe, dieses Ereignis in der Jahresrechnung des abgelaufenen Geschäftsjahres buchungspflichtig - und damit sinngemäss auch steuerlich zu berücksichtigen - sei. Die Pandemielage (aufgrund welcher die Rückstellung verbucht wurde) wurde allerdings erst Ende Januar 2020 von der WHO ausgerufen; in der Schweiz hat der Bundesrat die Situation schliesslich am 28. Februar 2020 als besondere Lage gemäss Art. 6 Epidemiegesetz (EpG, SR 818.101) eingestuft und erste ausserordentliche Massnahmen angeordnet.2