noch nicht vorhanden und werden von der Beschwerdeführerin auch nicht konkret belegt. Tatsächlich dürfte sich für die Beschwerdeführerin (wie auch für beliebige andere Unternehmungen im Kanton bzw. überhaupt in der ganzen Schweiz) erst im Verlauf des ersten Drittels des Geschäftsjahres 2020 herausgestellt haben, dass im laufenden Geschäftsjahr 2020 coronabedingt mit Umsatzeinbussen zu rechnen war. Deshalb bleibt letztlich auch der von der Beschwerdeführerin in der Replik angebrachte Verweis auf die Ausführungen der Vorinstanz im Zusammenhang mit der Aufhebung des Euro-Mindestkurses durch die SNB (vgl. dazu act.