Ein solcher Fall würde namentlich vorliegen bei einer Rückstellung, die gestützt auf Art. 960e Abs. 2 OR gebildet wird („Lassen vergangene Ereignisse einen Mittelabfluss in künftigen Geschäftsjahren erwarten, so müssen die voraussichtlich erforderlichen Rückstellungen zulasten der Erfolgsrechnung gebildet werden“). Die Corona- Rückstellung der Beschwerdeführerin im Abschluss 2019 lässt sich aber gerade nicht auf die Bestimmung von Art. 960e Abs. 2 OR abstützen: Der Betriebsertrag 2019 lag gemäss