Wie die Beschwerdeführerin selbst einräumt, diente die Rückstellung - samt anderen Massnahmen wie etwa dem Verzicht auf Auszahlung von Dividenden - insbesondere dazu, möglichst viel Liquidität in der Firma zu halten (vgl. Beschwerde, act. 1). Aus unternehmerischer Sicht das Augenmerk auf die Sicherung genügender Liquidität zu richten, mag in der ausserordentlichen Pandemielage ohne weiteres angezeigt und sinnvoll gewesen sein.