d. Dass die Beschwerdeführerin im Geschäftsjahr 2019 eine Corona-Rückstellung von Fr. 10‘000.-- verbucht hat, ist zwar handelsrechtlich gesehen nicht weiter zu beanstanden, bedeutet aber nicht, dass eine solche Rückstellung automatisch auch steuerrechtlich zu akzeptieren ist. Wie die Beschwerdeführerin selbst einräumt, diente die Rückstellung - samt anderen Massnahmen wie etwa dem Verzicht auf Auszahlung von Dividenden - insbesondere dazu, möglichst viel Liquidität in der Firma zu halten (vgl. Beschwerde, act. 1).