Wahrung des Prinzips der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit keine beliebige Tieferbewertung möglich. Eine zulässige handelsrechtliche Verbuchung allein vermag also die steuerliche Abzugsfähigkeit nicht per se zu rechtfertigen, sondern bedarf zusätzlich der Voraussetzung der geschäftsmässigen Begründetheit (vgl. auch MICHAEL BERTSCHINGER, a.a.O., S. 308, Rz. 436)