Zentraler Massstab für eine rechtsgleiche und willkürfreie Besteuerung ist nämlich das Prinzip der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit, welches in Art. 127 Abs. 2 der Bundesverfassung (BV, SR 101) verankert ist und verlangt, dass jeder Steuerpflichtige im Verhältnis der ihm zur Verfügung stehenden Mittel an die gesamten Lasten des Gemeinwesens beiträgt. Während das Handelsrecht im Rahmen des dort im Vordergrund stehenden Gläubigerschutz- und Vorsichtsprinzips die Bildung und Beibehaltung von stillen Reserven grosszügiger zulässt, ist im Steuerrecht zur