960e Abs. 4 OR), was im Steuerrecht ausgeschlossen ist. Zentraler Massstab für eine rechtsgleiche und willkürfreie Besteuerung ist nämlich das Prinzip der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit, welches in Art. 127 Abs. 2 der Bundesverfassung (BV, SR 101) verankert ist und verlangt, dass jeder Steuerpflichtige im Verhältnis der ihm zur Verfügung stehenden Mittel an die gesamten Lasten des Gemeinwesens beiträgt.