2.3 Die Vorinstanz hat die Aufrechnung der von der Beschwerdeführerin in ihrer Handelsbilanz verbuchten und auch steuerlich geltend gemachten Corona-Rückstellung damit begründet, dass die wirtschaftlichen Auswirkungen der Corona-Pandemie Ende 2019 noch gar nicht absehbar gewesen seien. Entsprechende Rückstellungen seien daher nicht begründet und für die Festlegung des steuerbaren Gewinns und Kapitals aufzurechnen.