Seite 9 licher Leistungsfähigkeit ab und gibt infolgedessen Tiefstwerte vor, wohingegen das Handelsrecht, bei welchem auch das Vorsichtsprinzip zum Tragen kommt, Höchstwerte festlegt. Für die Ermittlung der Steuerwerte ist daher ein handelsrechtskonformer Saldo der Erfolgsrechnung gegebenenfalls um die steuerlichen Korrekturvorschriften zu bereinigen (vgl. dazu auch MICHAEL BERTSCHINGER, Die handelsrechtliche und steuerrechtliche Gewinnermittlung unter dem revidierten Rechnungslegungsrecht, Bern 2020, S. 85 ff., Rz. 118 ff. zu §3).