Seite 8 2.2 Die meisten Unternehmungen schliessen ihr Geschäftsjahr jeweils per 31. Dezember ab. Das trifft auch auf die Beschwerdeführerin zu. Infolge der - wie sich inzwischen gezeigt hat, länger andauernden und weitreichende wirtschaftliche Folgen nach sich ziehenden - Corona- Pandemie stellte sich für die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt der Einreichung der Steuererklärung 2019 im April 2020 die Frage, ob es sinnvoll oder allenfalls sogar geboten sei, bereits im Abschluss per 31. Dezember 2019 zu Lasten des Reingewinns eine Corona-Rück- stellung zu verbuchen.