b. Gegenstand der Kapitalsteuer ist das Eigenkapital (Art. 86 StG). Das steuerbare Eigenkapital besteht bei Kapitalgesellschaften und Genossenschaften aus dem einbezahlten Aktien-, Grund- oder Stammkapital, dem Partizipationskapital, den in der Handelsbilanz ausgewiesenen Einlagen, Aufgeldern und Zuschüssen im Sinn von Art. 23b StG, sowie den offenen und den aus versteuertem Gewinn gebildeten stillen Reserven (Art. 87 Abs. 1 StG). Letztere beinhalten namentlich die handelsrechtlich vorgenommenen Abschreibungen, Rückstellungen und Wertberichtigungen, welche steuerlich aufgerechnet wurden und deshalb dem steuerbaren Eigenkapital hinzuzurechnen sind.