69 StG zusammen aus:  dem Saldo der Erfolgsrechnung;  allen vor Berechnung des Saldos der Erfolgsrechnung ausgeschiedenen Teilen des Geschäftsergebnisses, die nicht zur Deckung von geschäftsmässig begründetem Aufwand verwendet werden (wie insbesondere Kosten für die Anschaffung, Herstellung oder Wertvermehrung von Gegenständen des Anlagevermögens; geschäftsmässig nicht begründete Abschreibungen, Wertberichtigungen, Rücklagen für Forschung und Entwicklung sowie Rückstellungen; Einlagen in die Reserven;