e. Wie sich aus den vorinstanzlichen Akten ergibt (vgl. KStV.AR.act. 3), haben die Titelinhaber der Stammanteile der Beschwerdeführerin gegen die ihnen mitgeteilte Bewertung der Titelpapiere offenbar ebenfalls Rechtsmittel ergriffen und sich, wie dies die Beschwerdeführerin im vorliegenden Verfahren mit Bezug auf die Festlegung der bei ihr steuerbaren Faktoren tut, gegen die auch dort von der Vorinstanz vorgenommene Aufrechnung der Corona- Rückstellung ausgesprochen.