Die Bewertung der Titelpapiere hat aber auf die Festlegung der steuerbaren Faktoren der von der Beschwerdeführerin zu entrichtenden Staats- und Gemeindesteuern (sowie auch der hier nicht betroffenen direkten Bundessteuer) keinen direkten Einfluss. Die steuerliche Bewertung der Titelpapiere spielt dann eine Rolle, wenn es um die konkrete Festlegung der steuerbaren Faktoren für die Besteuerung der Titelinhaber persönlich geht.