Angefochten ist die Festlegung der steuerbaren Faktoren (konkret: des steuerbaren Kapitals und des steuerbaren Gewinns) im Einspracheentscheid vom 7. Januar 2021. Gemäss diesem Einspracheentscheid hat die Vorinstanz die von der Beschwerdeführerin verbuchte Corona-Rückstellung von Fr. 10‘000.-- sowohl beim steuerbaren Gewinn für die von der Beschwerdeführerin zu entrichtende Gewinnsteuer (als nicht geschäftsmässig begründete Abschreibung) als auch beim steuerbaren Kapital für die von der Beschwerdeführerin zu entrichtende Kapitalsteuer (als Gewinn versteuerte stille Reserven) aufgerechnet.