Rückstellung mit der Begründung „Aufrechnung überhöhte Steuerrückstellung“ korrigiert worden war. Seite 6 b. Die Aufrechnung der Corona-Rückstellung spielte somit auch eine Rolle bei der Bewertung der Titelpapiere der Beschwerdeführerin. Ob sich aber das Obergericht im Rahmen des vorliegenden Verfahrens mit dieser Bewertung der Titelpapiere zu befassen hat (bzw. überhaupt befassen kann), hängt davon ab, ob die Bewertung der Titelpapiere formell gesehen zum Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens gehört oder nicht.