a. Aus den von der Beschwerdeführerin mit der Replik eingereichten Beilagen (act. 11.3) ist ersichtlich, dass die Vorinstanz der Geschäftsführung der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 18. November 2020 mitgeteilt hatte, dass sie per Ende 2019 für die Namenstammeinlagen der Beschwerdeführerin (2 x Stammanteil à Fr. 10‘000.--) einen Bruttosteuerwert von rund 1‘567% (entsprechend einem Unternehmenswert von Fr. [xxx]) ermittelt habe, wobei dieser Bruttosteuerwert basierend auf dem Ertrags- und Substanzwert 2019 berechnet worden und dabei die im Jahr 2019 von der Beschwerdeführerin verbuchte Corona-