1.1 Einspracheentscheide der Vorinstanz können innert 30 Tagen nach Eröffnung schriftlich mit Beschwerde beim Obergericht angefochten werden (Art. 188 Abs. 1 Steuergesetz [StG, bGS 621.11] i.V.m. Art. 28 Abs. 1 lit. a Justizgesetz [JG, bGS 145.31]). Angefochten ist der mittels Einschreibebrief verschickte Einspracheentscheid der Vorinstanz vom 7. Januar 2021, welcher frühestens tags darauf bei der Beschwerdeführerin einging. Die am 11. Januar 2021 beim Obergericht eingereichte Beschwerde erfolgte somit rechtzeitig. Da die Beschwerdeführerin vom angefochtenen Einspracheentscheid direkt betroffen ist, kommt ihr nach Art.