11.1-3) ergebe. Auch am Antrag im Zusammenhang mit der Bewertung der Titelpapiere hielt die Beschwerdeführerin ausdrücklich fest und erklärte, die Bewertung ihrer Titelpapiere basiere zu einem grossen Teil auf den erzielten Gewinnen, weshalb eine entsprechende Neubeurteilung Einfluss auf die Vermögenssteuer der Titelinhaber und damit auf weitere laufende Einspracheverfahren habe; somit sei auch auf diesen Antrag einzutreten. Die Vorinstanz verzichtete stillschweigend auf die Einreichung einer Duplik, woraufhin der Schriftenwechsel abgeschlossen war.