Am 11. Februar 2021 reichte die Beschwerdeführerin eine Replik ein und hielt an ihren Beschwerdeanträgen fest. Sie wies insbesondere darauf hin, dass das Steuergesetz keinen verlangten Wissens- oder Unwissensstand per Bilanztag voraussetze und machte geltend, für eine steuerlich akzeptierte Rückstellung gelte einzig und allein, ob die Ursache für eine Rückstellung in der besagten Steuerperiode liege oder nicht. Darauf habe sich die Vorinstanz selber in einer Aussage vom Februar 2015 berufen, wie sich aus den beigelegten Unterlagen (act. 11.1-3) ergebe.