Zur Begründung verwies die Vorinstanz unter anderem auf ein Schreiben der Konferenz der Kantonalen Finanzdirektorinnen und Finanzdirektoren vom 6. April 2020 sowie auf das in dessen Anhang enthaltene Memorandum der Schweizerischen Steuerkonferenz vom 29. März 2020, wonach in der Steuerperiode 2019 keine Sonderrückstellungen im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie zuzulassen seien. Auf den Antrag der Beschwerdeführerin betreffend die Bewertung der Titelpapiere sei zudem gar nicht einzutreten.