Mit Einzelrichterverfügung vom 20. Januar 2021 im Verfahren O2V 21 3 wurde deshalb das Bundessteuerverfahren zufolge Rückzugs als erledigt am Gerichtsprotokoll abgeschrieben. Das vorliegende Verfahren O2V 20 1 mit den eingangs erwähnten Anträgen betrifft einzig die Veranlagung der Staats- und Gemeindesteuern 2019. Nach fristgemässem Eingang des im Verfahren O2V 20 1 angeforderten Kostenvorschusses wurde der Vorinstanz Gelegenheit eingeräumt, Stellung zur Beschwerde zu nehmen. Mit