Nachdem für beide Verfahren ein Kostenvorschuss angefordert worden war, teilte die Beschwerdeführerin dem Obergericht mit Schreiben vom 15. Januar 2021 mit, sie werde, zumal der Streitwert für beide Verfahren zusammen maximal Fr. 1‘500.-- betrage, aus Kostengründen nur das vorliegende Verfahren O2V 21 1 weiterführen und ersuchte darum, das Verfahren O2V 21 3 betreffend die direkte Bundessteuer wieder abzuschreiben.