Die Vorinstanz nahm sowohl zum deklarierten steuerbaren Gewinn als auch zum deklarierten steuerbaren Kapital - der von der Beschwerdeführerin erfolgsmindernd verbuchten Corona-Rück- stellung entsprechend - eine Aufrechnung von Fr. 10‘000.-- vor und erhob Steuern basierend auf einem steuerbaren Gewinn von Fr. [xxx] und einem steuerbaren Kapital von Fr. [xxx]. In der Berechnungsmitteilung wurde die Aufrechnung damit begründet, Rückstellungen könnten steuerrechtlich nur gebildet werden, wenn in der laufenden Steuerperiode tatsächlich oder zumindest wahrscheinlich Kosten verursacht wurden, die jedoch in der Höhe