B. Am 8. Dezember 2020 nahm die Vorinstanz die Steuerveranlagung vor und erliess die Veranlagungsverfügungen und Schlussrechnungen zu den Staats- und Gemeindesteuern und der direkten Bundessteuer 2019 (siehe dazu die Unterlagen in KStV.AR.act. 2). Die Vorinstanz nahm sowohl zum deklarierten steuerbaren Gewinn als auch zum deklarierten steuerbaren Kapital - der von der Beschwerdeführerin erfolgsmindernd verbuchten Corona-Rück- stellung entsprechend - eine Aufrechnung von Fr. 10‘000.-- vor und erhob Steuern basierend auf einem steuerbaren Gewinn von Fr. [xxx] und einem steuerbaren Kapital von Fr. [xxx].