Sie deklarierte bei den Staats- und Gemeindesteuern gemäss Bilanz und Saldo der Erfolgsrechnung des Geschäftsjahres 2019 einen Reingewinn von Fr. [xxx] und ein steuerbares Eigenkapital von Fr. [xxx]. In der als Beilage zur Steuererklärung eingereichten Erfolgsrechnung 2019 war bei den zu Lasten des Erfolgs verbuchten Rückstellungen als „Rückstellung Corona“ pauschal der Betrag von Fr. 10‘000.-- verbucht worden (siehe dazu die Unterlagen in KStV.AR.act. 2).