4. Die Bewertung der Titelpapiere der Firma A. mit Sitz in B. sei entsprechend anzupassen. 5. Die Kosten dieses Verfahrens seien vollumfänglich der kantonalen Steuerverwaltung AR aufzuerlegen. b) der Vorinstanz: 1. Die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Unter Kostenfolgen zu Lasten der Beschwerdeführerin. Seite 2 Sachverhalt