20 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG, bGS 143.1]). Im konkreten Fall erscheint eine Gerichtsgebühr im Betrag von Fr. 1‘600.-- für die vereinigten Verfahren, in denen ausschliesslich die Vorfrage der Verletzung des rechtlichen Gehörs zu beurteilen war, angemessen. Diese sind beim vorliegenden Verfahrensausgang auf die Staatskasse Seite 12 zu nehmen. Die Gerichtskasse wird angewiesen, A. die geleisteten Kostenvorschüsse im Betrag von insgesamt Fr. 3‘000.-- zurückzuerstatten.