ren Verlauf des Verfahrens ausgeschlossen bleibt, wenn dadurch zu Gunsten der Vorinstanz ein Resultat erzielt würde, das bei korrekter Vorgehensweise nicht erzielt worden wäre. b. Die Strafverfügung vom 20. Dezember 2019 ist somit wegen schwerwiegender Verletzung des rechtlichen Gehörs aufzuheben. Unter diesen Umständen ist auch die Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 20. April 2020 bzw. den späteren Wiedererwägungsentscheid vom 11. September 2020 gutzuheissen. Die Vorinstanz wird eingeladen, zu prüfen, ob sie - unter Wahrung der Gehörsrechte von A. - eine neue Strafver-fügung erlassen will.