b. Die Vorinstanz hat die in Frage stehende Strafverfügung am 20. Dezember 2019 um 12:26 Uhr der Post zur Beförderung übergeben. Die Strafverfügung wurde somit erlassen, ohne dass die von A. eingereichte Stellungnahme zuvor zur Kenntnis genommen wurde. Die Vorinstanz hat letztere aufgrund eines Postrückbehaltungsauftrags der Steuerverwaltung erst am 30. Dezember 2019 überhaupt empfangen. Im Zeitpunkt der Postaufgabe der Strafverfügung konnte die Steuerverwaltung noch gar nicht wissen, ob A. von seinem Recht, eine schriftliche Stellungnahme einzureichen, Gebrauch machen würde oder nicht. Die Angabe der Vorinstanz in Ziff.