a. Anfechtungsobjekt im Verfahren O2V 20 9 ist die Strafverfügung der Vorinstanz vom 20. Dezember 2019: Mit dieser Strafverfügung wurde A. eine Busse im Betrag von Fr. 20‘000.-- auferlegt wegen Beihilfe an B. und C. zur Hinterziehung der Staats- und Gemeindesteuern 2009 und 2010; zudem wurden ihm die Verfahrenskosten im Betrag von Fr. 200.-- auferlegt. Die Verfügung ist gestützt auf Art. 261 Abs. 1 i.V.m. Art. 262 Steuergesetz (StG, bGS 621.11) direkt vom Obergericht zu beurteilen.