Innerhalb des Gebührenrahmens sind die Gebühren nach dem Zeit- und Arbeitsaufwand, der Bedeutung des Geschäfts sowie nach dem Interesse und der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Gebührenpflichtigen zu bemessen (Art. 20 VRPG). Im Vergleich zur Gebühr von in vom Aufwand her ähnlichen Fällen im Bereich Steuerrecht erscheint im konkreten Fall für die vereinigten Verfahren O2V 20 5 und O2V 20 7 die Erhebung einer Gebühr von insgesamt Fr. 4‘000.-- bis Fr. 5‘000.-- als angemessen.