175 DBG, m.w.H.). Das Obergericht sieht sich bei einer Gesamtwürdigung der Umstände nicht dazu veranlasst, die von der Vorinstanz ausgefällte Strafe, welche auf rund 150% des hinterzogenen Steuerbetrags festgesetzt wurde, zu korrigieren. Die Vorinstanz hat mit der Ausfällung dieser Strafe ihr Ermessen nicht überschritten und auch dem Gericht erscheint der Bussenbetrag unter Berücksichtigung der persönlichen Verhältnisse des Angeschuldigten durchaus angemessen. 2.11 Kostenauflage