offenbar ohne weiteres akzeptiert und die Nachsteuern (gemeinsam mit seiner Ehefrau) unverzüglich bezahlt hat, was zumindest auf eine gewisse Einsicht und Reue schliessen lässt. Die von der Vorinstanz weiter angeführten strafmindernd zu berücksichtigenden Umstände eines geringfügigen Progressionsnachteils aufgrund der Faktorenaddition bei Einkommen und Vermögenswerten in der hier betroffenen Grössenordnung und die seit den Tathandlungen verstrichene Zeit sind ebenfalls in die Gesamtwürdigung miteinzubeziehen.