Der Angeschuldigte bestreitet nicht, dass es sich beim in Frage stehenden Anwaltshonorar um nicht geschäftsmässig begründeten Aufwand handelte. Dass durch die Verbuchung der Honorarrechnung zu Lasten der C. ein geldwerter Vorteil entstand, der in der Steuererklärung des Angeschuldigten und dessen Ehefrau nicht korrekt deklariert wurde, ist anerkannt. Der objektive Tatbestand der Steuerhinterziehung ist damit zweifellos erfüllt. Der Angeschuldigte macht aber geltend, es liege in subjektiver Hinsicht nicht eventualvorsätzliches Handeln vor, sondern lediglich Fahrlässigkeit.