Der Angeschuldigte bestreitet nicht, dass es sich dabei um eine private Reise handelte und dass ihm die Hälfte des Betrags als geldwerter Vorteil beim Einkommen aufzurechnen sei (die andere Hälfte wurde der Ehefrau des Angeschuldigten aufgerechnet). Er macht einzig geltend, die Flüge seien mit Kreditkarte bezahlt worden und die Instruktion an D. habe gelautet, die Kreditkartenbelastung ordnungsgemäss über das Privatkonto zu verbuchen. Er habe kein Wissen über die Verbuchung als Geschäftsaufwand gehabt und auch keinen Willen, damit eine Steuerverkürzung herbeizuführen. Es könne ihm nur vorgeworfen werden, dass er D. zu wenig kontrolliert habe.