ausserdem waren in der Steuererklärung diverse erhebliche geldwerte Vorteile nicht deklariert worden, obwohl der Angeschuldigte auch in den vorliegenden Verfahren gar nicht grundsätzlich bestreitet, diese erhalten zu haben. Dass die Vorinstanz bei einer Gesamtwürdigung all dieser Umstände dem Angeschuldigten auch wegen der nicht deklarierten geldwerten Leistung im Zusammenhang mit dem Bruch der Ausfahrtsschranke des Parkhauses eine zumindest eventualvorsätzlich begangene Steuerhinterziehung vorwirft, ist daher richtig. Seite 30 h. Flugkosten 2010 (KStV.AR.act. 25)