Gesamthaft (d.h. unter Mitberücksichtigung des der Ehefrau des Angeschuldigten zugerechneten geldwerten Vorteils) geht es um einen nicht unerheblichen Betrag von rund Fr. 14‘000.--, den das Ehepaar bei der Steuerdeklaration nicht korrekt angegeben hatte. Beim steuerbaren Einkommen waren notabene überhaupt keine geldwerte Leistungen deklariert worden, obwohl, wie bereits vorstehend dargelegt wurde, klar davon auszugehen ist, dass der Angeschuldigte dem Grundsatz nach sowohl wusste, dass solche vorhanden waren, als auch, dass solche zu deklarieren sind.