Wie der Angeschuldigte richtig anführt, ist der in Frage stehende Sachverhalt in Ziff. 3.3.15 des ASU-Berichts ersichtlich (KStV.AR.act. 1, S. 48 f.). Unter Ziff. 5.1.3.3 ist im Bericht zu diesem Vorgang in allgemeiner Weise festgehalten, dass zahlreiche private Lebenshaltungskosten des Ehepaars (namentlich auch Möbel) dem Geschäftsaufwand der C. belastet worden seien; auch wenn das Ehepaar nicht im Detail über die buchhalterische Abwicklung Kenntnis gehabt habe, sei von wissentlichem und willentlichem Vorgehen auszugehen. Beide Ehegatten hätten persönlich profitiert; dass damit auch Steuern verkürzt werden, könne als bekannt vorausgesetzt werden.