Im ASU-Bericht ist festgehalten, dass sich nicht schlüssig nachvollziehen lasse, ob die Verbuchung und Zahlung der Rechnung mit Wissen des Angeschuldigten und dessen Ehefrau erfolgte (KStV.AR.act. 1, S. 47, Ziff. 3.3.12). Selbst wenn der Angeschuldigte eine Steuererklärung eingereicht hat, bei der die Abweichung der tatsächlichen von den deklarierten Einkommensverhältnissen offensichtlich war, kann ihm mit Bezug auf diese konkrete Nichtdeklaration der geldwerten Leistung, mit welcher sich D. offenbar selbst begünstigt hat, nicht ohne weiteres ein Wissenmüssen unterstellt werden, da in diesem Einzelfall tatsächlich