Der Angeschuldigte bestreitet nicht, dass die geldwerte Leistung im Nachsteuerverfahren zu erfassen und ordentlich zu besteuern war. Er habe aber auch hier vom ganzen Vorgang erst nach der Verfahrenseröffnung durch die ASU überhaupt Kenntnis erhalten. Die Transaktion habe allein D. ausgeführt und der Betrag habe aufgrund dessen Geringfügigkeit in der Buchhaltung der C. auch nicht weiter auffallen müssen. Diese geldwerte Leistung sei bloss aus Fahrlässigkeit nicht korrekt deklariert worden. Das Obergericht zieht hierzu Folgendes in Erwägung: