Dass der Angeschuldigte aktiv an der Verbuchung der hier in Frage stehenden Beträge mitgewirkt hätte, ist in der Tat nicht belegt. Anders als dies bei den vorstehend behandelten Honorarrechnungen für Rechtsberatungskosten der Fall war, lagen dem Angeschuldigten in diesem Zusammenhang auch keine Rechnungen vor, welche er gemäss seinen Angaben selber dem Treuhänder zur Verbuchung übergeben hätte. Dass es sich um Transaktionen handelte, welche von D. durchgeführt worden waren, leuchtet insoweit ein. Trotzdem überzeugt es allerdings nicht, wenn der Angeschuldigte vorbringt, er habe überhaupt erst mit der Verfahrenseröffnung durch die ASU Kenntnis vom ganzen Vorgang erhalten. Wie die Vor-