Nachdem zudem der Betrag der geldwerten Leistung von Fr. 9‘906.5 (entsprechend den Buchungen bei der C.) soweit unbestritten ist, spielt es jedenfalls im Resultat keine Rolle, ob in der ASU- Aufstellung, welche von der Vorinstanz so übernommen wurde, eine inkorrekte Zahl angeführt war. Was genau bei der Übergabe der Honorarrechnungen für die Rechtsberatungskosten vom Angeschuldigten an den Treuhänder gesprochen oder vereinbart wurde, ist zudem im konkreten Fall aus rein faktischen Gründen wohl nicht mehr mit Sicherheit eruierbar.