H.). Für die Beurteilung des subjektiven Tatbestands kann zwar auch der Zeitpunkt der Übergabe der Rechnungen an den Treuhänder wichtige Indizien liefern, entscheidend ist hier aber vor allem das Wissen und der Willen des Angeschuldigten im Zeitpunkt der Unterzeichnung und Einreichung der Steuererklärung, in welcher eine anerkanntermassen geldwerte Leistung nicht ausgewiesen war. Nachdem zudem der Betrag der geldwerten Leistung von Fr. 9‘906.5 (entsprechend den Buchungen bei der C.) soweit unbestritten ist, spielt es jedenfalls im Resultat keine Rolle, ob in der ASU- Aufstellung, welche von der Vorinstanz so übernommen wurde, eine inkorrekte Zahl angeführt war.