Die Nichtdeklaration sei nicht vorsätzlich, sondern aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit erfolgt. Der Angeschuldigte habe sich lediglich vorwerfen zu lassen, dass er D. zu wenig kontrolliert habe. Ob er dies überhaupt hätte tun können, sei dahingestellt. Das Obergericht zieht hierzu Folgendes in Erwägung: