Der Angeschuldigte anerkennt in den vorliegenden Verfahren ausdrücklich, dass es sich bei den in Frage stehenden Rechtsberatungskosten im Betrag von Fr. 9‘906.35 im Jahr 2009 nicht um geschäftsmässig begründete Aufwendungen der C., sondern um eine geldwerte Leistung an ihn handelte. Die Erfüllung des objektiven Tatbestands der Steuerhinterziehung in diesem Zusammenhang wird nicht bestritten, wobei der Angeschuldigte gleichzeitig darauf