Die ASU hatte in den beschlagnahmten Unterlagen allerdings keine Dokumente in Zusammenhang mit einer allfälligen Wegzugsbesteuerung gefunden, dagegen aber diverse Unterlagen inklusive eines Haftbefehls betreffend eines durch das Finanzamt X-DE geführten Steuerstrafverfahrens gegen den Angeschuldigten wegen Umsatz- und Einkommenssteuerhinterziehung in den Jahren 2002 bis 2005. Zu diesen Unterlagen wollte sich der Angeschuldigte bei der Befragung nicht äussern (vgl. zum Ganzen insbesondere die Aufstellung der betroffenen Rechtsberatungskosten in der Strafverfügung, S. 4, Ziff. 21 sowie die Unterlagen in KStV.AR.act.