Im konkreten Fall steht nicht, wie dies bei der ASU-Befragung der Fall gewesen ist, die Frage im Vordergrund, um welche Ungereimtheiten der Angeschuldigte bei der Buchhaltung der C. wusste bzw. allenfalls hätte wissen müssen, sondern es geht primär um die Frage, ob der Angeschuldigte bei der Abgabe seiner persönlichen Steuererklärungen mit der nötigen Sorgfalt vorgegangen ist. Die steuerpflichtige Person muss ihre persönliche Steuererklärung wahrheitsgetreu und vollständig ausfüllen (Art. 161 Abs. 2 StG; Art. 124 Abs. 2 DBG); es besteht dabei die gesetzlich vorgesehene Pflicht, alles zu tun, um eine vollständige und richtige Veranlagung zu ermöglichen (Art. 163 Abs. 1 StG;