b. Das gilt auch für den Fall, dass der Angeschuldigte sich nicht im Geringsten darum gekümmert haben sollte, welche Steuerfaktoren in der Steuererklärung deklariert waren und deshalb tatsächlich nicht bemerkt haben sollte, dass die abgegebene Deklaration offensichtlich zu tief sein musste: Die billigende Inkaufnahme des inkriminierten Erfolgs ist gemäss Rechtsprechung nämlich auch dann zu vermuten, wenn die steuerpflichtige Person sich in keiner Weise darum kümmert, ob die von ihr im Veranlagungsverfahren gemachten Angaben zutreffend sind.